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Schweigepflicht

Nützliches Wissen über die Pflicht zur Verschwiegenheit

Schweigepflicht
24. Juni 2019

Unterliegt auch mein Zahnarzt der Schweigepflicht?

Kann Ihr Arbeitgeber bei Medicus Dental am Schaffhauserplatz in Zürich nachfragen: „Hallo, welche Krankheit hat mein Angestellter Max Mustermann und warum ist er so lange krankgeschrieben?“. Oder darf Ihre Dentalhygienikerin im Ausgang über ihre Arbeit und ihre Patienten erzählen: „Heute war Frau M. zur Zahnreinigung bei mir, sie hat unglaublich schöne und gesunde Zähne.“ Nein, weder Ihr Zahnarzt noch die Mitarbeiter in einer Praxis dürfen Informationen über Patienten weitergeben und würden sich in einem derartigen Fall strafbar machen.

Zahnärzte unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht wie jeder Arzt, Rechtsanwalt oder Geistliche. Das ist im Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB, Artikel 321 genau geregelt.

 

Wer muss sich an die Schweigepflicht halten?

Die Schweigepflicht gilt für alle Angestellten in der Praxis und alle Personen und Institutionen, die mit der Praxis direkt oder indirekt zusammenarbeiten.

 

Wann greift die Schweigepflicht?

Die Schweigepflicht gilt immer! Egal ob es sich um Ihren Termin, Ihre Mundhygiene, Ihre Krankheiten oder Ihre Therapie handelt, wir bei Medicus Dental am Schaffhauserplatz in Zürich sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Entbindung von der Schweigepflicht

Eine Entbindung der Schweigepflicht bei Medicus Dental am Schaffhauserplatz in Zürich tritt nur dann ein, wenn der Patient persönlich den Zahnarzt von der Schweigepflicht entbindet. Die häufigsten Gründe hierfür sind die Einsicht der Krankengeschichte von Krankenkassen und Sozialämtern, als auch Überweisungen an einen Fachkollegen und oder bei einem Zahnarztwechsel.

Medicus Dental AG

Dr. Andreas Burkhardt

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